Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungn
Allgemeine Geschäftsbedingungungen (AGB) Stand 31.05.2026
- Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Elektroinstallationen, Wartungen, Reparaturen sowie sonstige damit verbundene Leistungen, die zwischen Lanfermann Elektrotechnik (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber geschlossen werden.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung der Arbeiten zustande.
2.3 Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2.4 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag, den Angeboten und gegebenenfalls Leistungsverzeichnissen.
- Leistungsumfang und Ausführung
3.1 Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Elektroinstallationsarbeiten, Reparaturen, Wartungen und sonstigen Dienstleistungen fachgerecht, entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften aus.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ausführungsdetails im Rahmen des Vertrages selbstständig zu bestimmen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
3.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, technische Verbesserungen oder Änderungen vorzunehmen, sofern diese nicht zu Mehrkosten für den Auftraggeber führen.
3.4 Die Einhaltung von Ausführungsfristen ist nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen, die durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare Umstände verursacht werden, verlängern die Fristen angemessen.
3.5 Sollte der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Subunternehmer einsetzen, bleibt er gegenüber dem Auftraggeber Vertragspartner.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Voraussetzungen zur Vertragserfüllung rechtzeitig zu schaffen, insbesondere:
Zugang zum Objekt und den Installationsorten zu gewähren,
erforderliche behördliche Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen,
notwendige Anschluss- und Bereitstellungsleistungen zu erbringen (z.B. Baustrom, Schutzmaßnahmen).
4.2 Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch fehlende oder unzureichende Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und berechtigen den Auftragnehmer zur Fristverlängerung und/oder Berechnung zusätzlicher Kosten.
5. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Preise ergeben sich aus der schriftlichen Vereinbarung oder dem Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungserhalt fällig.
5.3 Der Rechnungseingang gilt zwei Werktage (Montag bis Samstag, ausgenommen Sonntag und gesetzliche Feiertage) nach Versand per Post oder elektronischer Übermittlung als erfolgt.
5.4 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
5.5 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Abschlagsrechnung mehr als drei Werktage in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen, bis der Zahlungsverzug behoben ist. Für daraus entstehende Schäden haftet der Auftragnehmer nicht.
5.6 Alle gelieferten Materialien, Geräte und Ausrüstungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltseigentum).
5.7 Kosten für Mahnungen, Rücklastschriften oder sonstige Aufwände aufgrund Zahlungsverzugs trägt der Auftraggeber.
6. Abnahme
6.1 Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Fertigstellung und fordert zur Abnahme auf.
6.2 Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber schriftlich oder durch schlüssige Handlung (z.B. Inbetriebnahme).
6.3 Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme innerhalb von 7 Kalendertagen nach Fertigstellung ohne berechtigten Grund, gilt die Abnahme als erfolgt.
6.4 Beanstandungen wegen offener oder versteckter Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7. Gewährleistung
7.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (in der Regel 2 Jahre ab Abnahme).
7.2 Innerhalb der Gewährleistungsfrist beseitigt der Auftragnehmer nach eigener Wahl Mängel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.3 Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
7.4 Gewährleistungsansprüche entfallen bei unsachgemäßer Behandlung, unzulässigen Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte sowie bei natürlichem Verschleiß.
7.5 Für Baumängel, die nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden, übernimmt dieser keine Haftung.
8. Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
8.3 Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
8.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen entstehen.
8.6 Eine Haftung für Schäden durch höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Streik oder behördliche Eingriffe ist ausgeschlossen.
9. Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Auftragsabwicklung und gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen (DSGVO).
9.2 Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer zur Vertragserfüllung (z.B. Subunternehmer) oder wenn gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern.
9.3 Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner personenbezogenen Daten.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.4 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
11. Rücktritt und Kündigung
11.1 Der Auftraggeber kann vor Beginn der Arbeiten jederzeit vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen und entstandene Aufwendungen zu verlangen.
11.2 Nach Beginn der Arbeiten ist ein Rücktritt des Auftraggebers nur noch aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer erheblich gegen seine Vertragspflichten verstößt.
11.3 Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber mit wesentlichen Vertragspflichten (z.B. Zahlung) in Verzug ist oder die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
11.4 Kündigungen bedürfen der Schriftform und werden mit Zugang wirksam.
11.5 Im Fall der Kündigung hat der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen einschließlich angefallener Kosten zu vergüten.
12. Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen
12.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Arbeiten unter Beachtung der geltenden Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
12.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das Arbeitsumfeld den Sicherheitsanforderungen entspricht und notwendige Schutzmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Beleuchtung) bereitgestellt werden.
12.3 Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, kann dies zu Verzögerungen oder Unterbrechungen der Arbeiten führen. Der Auftragnehmer haftet nicht für daraus entstehende Schäden oder Mehrkosten.
12.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Personal des Auftragnehmers vor Ort über besondere Gefahren und Schutzmaßnahmen zu informieren.
13. Haftung bei Lieferverzug
13.1 Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
13.2 Der Auftragnehmer haftet bei Lieferverzug nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
13.3 Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug sind auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
13.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist leistet oder mit der Mitwirkung in Verzug ist.
13.5 Im Fall von höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Rohstoffmangel, Streik) verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend, ohne dass der Auftragnehmer haftet.
14.Ersatzteile und Nachkauf
14.1 Der Auftragnehmer gewährleistet die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für eine Dauer von mindestens 5 Jahren nach Abschluss der Arbeiten, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.
14.2 Ersatzteile werden zum jeweils gültigen Listenpreis zzgl. Mehrwertsteuer berechnet, sofern keine anderweitige Vereinbarung besteht.
14.3 Reparaturen oder Nacharbeiten, die nicht vom Auftragnehmer ausgeführt werden, können die Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen oder ausschließen.
14.4 Für geliefertes Material und Ersatzteile gilt Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 5.
15. Vertraulichkeit
15.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen vertraulichen Informationen, einschließlich technischer, betrieblicher oder geschäftlicher Daten, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
15.2 Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
15.3 Ausnahmen gelten nur, wenn eine Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben oder mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der anderen Partei erlaubt ist.
15.4 Bei Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht ist die verletzende Partei zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
