Unsere AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungn

§ 1 Allgemeines & Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich Reparaturen, Wartungen, Beratungen, Planungen und Installationen) von Christoph Lanfermann – Elektrotechnik (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird ausdrücklich eine Differenzierung vorgenommen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Angebot, Unterlagen & Vertragsschluss

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen (z. B. Kalkulationen, Plänen, Zeichnungen, ETS-Projektdateien, Schaltungsunterlagen) behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor.

(3) Der Vertrag kommt entweder durch die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der tatsächlichen Ausführung der Leistung zustande.

(4) Nachträgliche Leistungsanpassung: Sollten sich während der Auftragsausführung herausstellen, dass eine fachgerechte Erbringung der Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik aufgrund unvorhersehbarer Gegebenheiten (z. B. versteckte Mängel in der Altanlage, Bausubstanzschäden, abweichende Leitungsverläufe) nicht möglich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, eine Anpassung des Auftrags (insbesondere hinsichtlich Leistungsumfang, Kosten und Zeitplan) einvernehmlich zu vereinbaren. Ist eine Einigung über die notwendige Anpassung nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen; der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie der bereits bestellten oder verbauten Materialien verpflichtet.

(5) Materialwahl: Soweit in den Angebotsunterlagen keine spezifischen Fabrikate oder Typenbezeichnungen für das zu liefernde Material vereinbart sind, obliegt die Auswahl der geeigneten Produkte dem fachlichen Ermessen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hierbei zur Verwendung von hochwertigem Markenmaterial, das dem Stand der Technik und den geltenden Sicherheitsvorschriften entspricht.

§ 3 Geheimhaltung & Vertraulichkeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

(2) Dies gilt insbesondere für die vom Auftragnehmer erstellten technischen Konzepte, Programmierungen (z. B. KNX-Strukturen) und spezifischen Kalkulationen.

§ 4 Kosten für nicht durchgeführte Aufträge / Fehlersuchzeit

(1) Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene Aufwand (insbesondere die diagnostizierte Arbeitszeit und Fahrtkosten) dem Auftraggeber auch dann in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

(2) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte,

(3) ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist und der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat,

(4) der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder den Auftrag während der Fehlersuche abbricht.

§ 5 Ersatzteile & Nachkaufgarantie

(1) Der Auftragnehmer beschafft Ersatzteile und Komponenten nach den aktuellen Marktgegebenheiten. Eine Verpflichtung zur Bevorratung oder eine Nachkaufgarantie für bestimmte Bauteile, Schalterprogramme, Smart-Home-Komponenten oder Photovoltaik-Module besteht nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung nicht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(2) Wird eine Nachkaufgarantie vom Hersteller gewährt, gibt der Auftragnehmer diese im gleichen Umfang an den Auftraggeber weiter, ohne jedoch selbst als Garantiegeber zu haften.

§ 6 Ausführungsfristen & witterungsbedingte Verzögerungen

(1) Vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart.

(2) Bei Arbeiten im Außenbereich (insbesondere bei der Montage von Photovoltaikanlagen oder Außenbeleuchtungen) verlängern sich Ausführungsfristen automatisch um den Zeitraum, in dem Arbeiten aufgrund ungeeigneter Witterung (z. B. Sturm, Starkregen, Frost, Schnee) aus Sicherheits- oder technologischen Gründen ausgesetzt werden mussten.

§ 7 Mitwirkungspflichten, Baufreiheit & Arbeitsschutz

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten zum vereinbarten Termin ungehindert begonnen und durchgeführt werden können (z. B. Bereitstellung von Baustrom und vereinbarten Gerüsten).

(2) Arbeitsbereiche, Verkehrswege und Montageorte (z. B. Zählerschränke, Kabeltrassen, Bohrstellen, Lagerflächen) sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten von Möbeln, gelagerten Materialien, Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen freizuräumen. Ist dies bei Arbeitsbeginn nicht geschehen und müssen diese Gegenstände durch den Auftragnehmer freigeräumt oder umgelagert werden, erfolgt dies auf Risiko des Auftraggebers und wird als zusätzlicher Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Sicherheits- und Arbeitsschutzbedingungen: Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Gegebenheiten vor Ort den gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz entsprechen. Vom Auftraggeber gestellte Einrichtungen (z. B. Gerüste, Leitern, Bauaufzüge) müssen den Sicherheitsanforderungen der Berufsgenossenschaften entsprechen. Bestehen berechtigte Zweifel an der Sicherheit der Arbeitsumgebung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit bis zur Herstellung eines sicheren Zustands zu verweigern, ohne in Verzug zu geraten.

(4) Gefahrstoffe: Werden während der Arbeiten Materialien entdeckt, bei denen der Verdacht auf das Vorhandensein gesundheitsgefährdender Stoffe besteht (z. B. Asbest, künstliche Mineralfasern, PAK oder sonstige Gefahrstoffe), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten mit sofortiger Wirkung einzustellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine fachgerechte Prüfung und ggf. Sanierung durch ein spezialisiertes Fachunternehmen zu veranlassen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Verzögerungen, die durch den notwendigen Baustopp oder die erforderliche Schadstoffsanierung entstehen, ist ausgeschlossen.

§ 8 Schutz- und Abdeckmaßnahmen

(1) Der Auftragnehmer führt seine Arbeiten mit der handwerksüblichen Sorgfalt aus. Die Pflicht zur vollflächigen oder über das übliche Maß hinausgehenden Abdeckung von Fußböden, Treppen, Möbeln, elektronischen Geräten oder sonstigen empfindlichen Gegenständen im Arbeitsumfeld obliegt jedoch dem Auftraggeber. Eine Gestellung und Ausführung solcher umfassenden Schutz- und Abdeckmaßnahmen durch den Auftragnehmer ist nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart und wird entsprechend gesondert vergütet.

§ 9 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der Leistungen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald der Auftragnehmer dies anzeigt.

(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch nimmt (z. B. durch reguläre Nutzung der Elektroinstallation oder Inbetriebnahme der PV-Anlage).

§ 10 Preise, Anzahlungen & Leistungsverweigerung bei Verzug

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (sofern nicht explizit als Bruttopreis für Verbraucher ausgewiesen).

(2) Die Vergütung ist sofort nach Rechnungsstellung und Abnahme des Werkes ohne Abzug fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.

(3) Bei Projekten mit einem Auftragswert von über 5.000,- € oder bei Aufträgen, die den Einkauf teurer Spezialkomponenten (z. B. PV-Wechselrichter, Batteriespeicher, Wallboxen, KNX-Zentralgeräte) erfordern, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 40 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss bzw. vor Materiallieferung zu verlangen. Weitere Abschlagszahlungen können je nach Baufortschritt gefordert werden.

(4) Zahlungsverzug & Leistungsverweigerung: Kommt der Auftraggeber mit einer vereinbarten Anzahlung, Abschlagszahlung oder Teilzahlung in Verzug, so tritt der Verzug mit dem Tag nach dem im Angebot oder der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum automatisch ein – einer gesonderten Mahnung bedarf es hierfür nicht.

(5) Sobald der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weiteren Arbeiten bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen mit sofortiger Wirkung einzustellen. Die Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Arbeitsunterbrechung. Schäden, Nachteile oder Verzögerungsfolgen, die aus einer solchen berechtigten Arbeitseinstellung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers; eine Haftung des Auftragnehmers hierfür ist ausgeschlossen.

§ 11 Aufrechnung & Zurückbehaltungsrecht

(1) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren, eingebauten Materialien und Komponenten bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Vertrag vor.

(2) Bei Verträgen mit Unternehmern gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt für alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.

§ 13 Gewährleistung (Mängelhaftung) & Haftung

(1) Für Mängel an den erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für gelieferte Neuwaren und neu hergestellte Werke ein (1) Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme. Bei Bauwerken bleibt es bei den gesetzlichen Fristen. Bei Verbrauchern gelten vollumfänglich die gesetzlichen Fristen.

(3) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 14 Entsorgung von Abfällen und Altmaterial

(1) Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von anfallendem Bauschutt, demontierten Altteilen, Altgeräten sowie Verpackungsmaterialien obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber.

(2) Sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich mit der Entsorgung beauftragt, erfolgt diese gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt. Die Entsorgungsverpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich dabei ausschließlich auf den durch die Arbeiten des Auftragnehmers unmittelbar verursachten Abfall. Die Mitnahme oder Entsorgung von Abfällen, Bauschutt oder Altmaterialien anderer Gewerke oder Dritter ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dies wurde schriftlich gesondert vereinbart und vergütet.

(3) Unabhängig von einer Entsorgungsbeauftragung gemäß Absatz (2) behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, demontierte Kupferkabel, sonstige metallhaltige Altleitungen sowie werthaltige Alt-Komponenten (z. B. aus demontierten Schaltschränken) unentgeltlich in sein Eigentum zu übernehmen und diese in eigener Regie zu verwerten bzw. zu entsorgen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Anrechnung des Schrott- oder Materialwerts dieser Altteile auf die Rechnung besteht nicht.

(4) Gesetzliche Rücknahmepflichten für bestimmte Elektronik-Altgeräte nach dem Elektrogesetz (ElektroG) bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 15 Technischer Standard & Normen

(1) Die Ausführung der Elektroinstallation erfolgt unter strikter Einhaltung aller zwingenden gesetzlichen Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik (insbesondere VDE-Bestimmungen), welche die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleisten.

(2) Planungsnormen, die empfehlenden Charakter haben oder den Komfort sowie den Ausstattungsgrad betreffen (wie etwa die DIN 18015), werden in Anlehnung an den aktuellen Stand der Technik angewandt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, von solchen fakultativen Empfehlungen abzuweichen, sofern dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen (z. B. bei Sanierungen im Bestand, bei baulichen Beschränkungen oder zur Umsetzung spezifischer Kundenwünsche) sachlich begründet ist.

§ 16 Datenschutz & Schlussbestimmungen

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages gemäß den Bestimmungen der DSGVO.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers (51588 Nümbrecht). Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt (Salvatorische Klausel).

 

 

(Stand: Juni 2026)

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